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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der MASCHINENBAU PETERS EUPEN PGmbH

 


Artikel 1 : Allgemein

 

1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen werden als bekannt und ohne Vorbehalt durch den Käufer angenommen angesehen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers und den unseren ist anerkannt, dass die letzteren Vorrang haben, selbst dann, wenn die des Käufer vorsehen, dass seine allgemeinen Geschäftsbedingungen alleine anwendbar sind.
1.2 Jegliche eventuelle Abweichungen von den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann gültig, wenn sie von uns ausdrücklich angenommen und in den besonderen Bedingungen, spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages, bestätigt worden sind. Die Nichtanwendbarkeit oder besondere und ausdrückliche Abweichung von einer oder mehreren Klauseln der vorliegenden Bedingungen kann nicht vom Käufer als ein Verzicht auf die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgelegt werden

 

Artikel 2 : Angebot - Bestellungen

 

2.1 Unsere Angebote sind nur nach schriftlicher Bestätigung unsererseits und für die vorgesehene Dauer oder, für den Fall des Fehlens einer ausdrücklichen Gültigkeitsdauer, für 15 Tage ab Versanddatum gültig. Wenn keine schriftliche Bestellung in der vorgegebenen Frist erfolgt, sind wir nicht mehr an unsere Angebote gebunden.
2.2 Die Gültigkeit der Verpflichtungen, Bestellungen oder Veränderungen, die von unseren Angestellten oder unseren Handelsvertretungen vorgenommen werden, ist einer schriftlichen Bestätigung unsererseits unterworfen.

2.3 Jegliche Beanstandung bezüglich einer unserer Auftragsbestätigungen muss uns innerhalb von zwei Werktagen nach Versand der Bestätigung erreichen. Andererseits wird diese Beanstandung nicht berücksichtigen.
2.4 Jegliche Änderung der Bestellung, selbst teilweise, nach der Auftragsbestätigungen unsererseits ist nur mit unserem schriftlichen Einverständnis möglich sowie der Übernahme durch den Käufer der durch die Veränderung verursachten eventuellen Mehr- oder Unkosten. In allen Fällen sind die Kosten der schon bestellten Teile und der sich noch in Produktion befindenden Teile im Moment der Änderung der Bestellung zu Lasten des Käufers.

 

Artikel 3 : Lieferungen

 

3.1 Die Lieferfristen, die sich auf den Auftragsbestätigungen befinden, dienen nur als Anhaltspunkt. Ein Nichteinhalten dieser Lieferungsfrist kann auf keinen Fall als Grund für eventuellen Schadensersatz, welcher Art auch immer, eine spätere Ablehnung der Lieferung oder eine Auflösung des Vertrags zu unseren Lasten dienen.
3.2 Die Ausführung der Lieferpflicht der Ware wird, in jedem Falle, ohne Vorankündigung oder Entschädigung ausgesetzt, wenn und in dem Ausmaße, in dem wir verhindert sind, unseren Verpflichtungen aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt nachzukommen.

Außerdem behalten wir uns das Recht vor, jeden Auftrag oder Bestellung, ganz oder teilweise, ohne Vorankündigung oder Entschädigung, im Falle des Auftretens eines Ereignisses höherer Gewalt, aufzulösen.
Werden als Ereignis höherer Gewalt angesehen, selbst wenn die Bedingungen eines Ereignisses höherer Gewalt des allgemeinen Rechts nicht erfüllt sind:
Arbeitskonflikte (totaler oder teilweiser Streik, Lockout, ...), Aufstände, Epidemien, Unwetter, Maschinenbruch, Brand, Explosion, Krieg, Überschwemmungen und andere Naturkatastrophen, Mobilmachung, Wirtschaftsblockade, Betriebsunfall, oder jeglicher anderer Grund, der eine ordnungsgemäße Lieferung der Waren durch unsere Lieferant, eine normale Produktion, die Auslieferung oder Transport verhindert sowie jedes andere ähnliche Vorkommnis jeglicher Art, welches in unserer Gesellschaft oder einer unserer Subunternehmer oder Lieferanten vorkommt.

Wenn sich das Ereignis, das ein Ereignis höherer Gewalt darstellt, über eine Periode von sechs Monate hin ausdehnt, hat jede Partei die Möglichkeit, den Vertrag aufzulösen, ohne Anrecht auf eine Entschädigung und durch eine Vorankündigung binnen acht Tagen per Einschreiben.

3.3 Die Lieferung findet durch Inbesitznahme durch den Käufer oder des Transporteurs in unseren Einrichtungen statt.
3.4 Der Käufer kann Teillieferungen nicht verweigern.

 

Artikel 4 : Preis

 

4.1 Vorbehaltlich einer anders lautend schriftlichen Vereinbarung verstehen sich unsere Preise ex works, mit unseren Werkstätten in B-4700 Eupen, Euregiostraße 7, als Ausgangspunkt und schließen jegliche andere Leistung, wie Transport, aus. Wenn wir uns um den Transport oder um die Organisation des Transports kümmern, werden die Kosten des Transports dem Käufer in Rechnung gestellt.
4.2 Jede Zins- oder Steuererhöhung (
zum Beispiel Mehrwertsteuer, ...) in jeglicher Hinsicht, jegliche neue Steuer, die auf die Bestellung anwendbar wäre und nach Bestellbestätigung in Kraft tritt, ist zu Lasten des Käufers, selbst wenn der Verkaufspreis Steuern inbegriffen festgesetzt war.

 

Artikel 5 : Bezahlung

 

5.1 Vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung erfolgen die Zahlungen an unserem Gesellschaftssitz, B-4700 Eupen, Euregiostraße 7.
5.2 Alle unsere Rechnungen müssen innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum beglichen werden. Die Zahlung per Scheck ist erst nach Einlösung des Schecks gültig.
Jegliches Anrecht auf Abzug eines Skontos muss schriftlich bei Auftragsbestätigung abgeschlossen werden. Das eventuelle Skonto wird nur auf den Nettowert der Ware, ohne Rücksicht auf jegliche Transport-, Verpackungs- oder andere Kosten, berechnet. Das Skontorecht kann nur dann ausgeübt werden, wenn die Gesamtheit der vorangehenden Rechnungen, spätestens am Tag ihrer Fälligkeit, gezahlt worden sind.
5.3 Im Falle eines Nichtzahlen der Rechnungen bei Fälligkeitsdatum, im Falle eines Aussetzen der Zahlungen, Eröffnung einer gerichtlichen Reorganisation oder der Insolvenz des Käufers, werden die Rechnungen direkt fällig und der Käufer verliert sein Recht auf eventuelle Preisnachlässe wie Rabatt oder Skonto.
5.4 Unsere Mitarbeiter und Handelsvertreter haben nur dann das Recht, die Bezahlung einer Rechnung zu akzeptieren, wenn sie eine ausdrückliche schriftliche Vollmacht unsererseits vorlegen können.
5.5 Jegliche Beanstandung bezüglich einer Rechnung muss uns per Einschreiben oder Fax innerhalb von acht Tagen des Versanddatums der Rechnung adressiert werden. Keinerlei Beanstandung, die nach Auslaufen der besagten Frist übermittelt wurde, kann berücksichtigt werden. Wenn uns keine Beanstandung in der besagten Achttagesfrist übermittelt wurde, gilt die Rechnung als definitiv akzeptiert durch den Käufer.
5.6 Wird eine Rechnung nicht bis zu ihrem Fälligkeitsdatum bezahlt, sind wir, von Rechts wegen und ohne vorherige Invollzugsetzung, dazu berechtigt, 12% Zinsen p.a. zu berechnen. Der Käufer ist ebenso, von Rechts wegen und ohne vorherige Invollzugsetzung, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15% der geschuldeten Summe (ohne Zinsen) schuldig, ohne dass diese Entschädigung geringer als
50,00 € sein kann.

5.7 Wir behalten uns desweiteren das Recht vor, jegliche Lieferung im Falle einer Zahlungsverspätung von einer oder mehreren Rechnungen auszusetzen.

 

Artikel 6 : Transport - Verpackung

 

6.1 Der Transport und die Verladung werden vom Käufer auf seine Kosten und Risiken durchgeführt.
Übernehmen wir ausnahmsweise um die Organisation des Transports im Auftrag des Käufers oder sollte der Preis
free on board vereinbart sein, haften wir in keinster Weise für jeglichen Zwischenfall, der im Verlauf des Transports, der Verladung oder Entladung, Schaden an Gütern oder Personen des Käufers oder Dritten zufügt.
Im Übrigen, in einem solchen Falle, werden die Risiken auf den Käufer oder Transporteur übertragen ab der Lieferung der Ware wie in Artikel 3.3 beschrieben.

6.2  Es obliegt dem Käufer, jegliche nützliche Versicherung zu seinen Kosten abzuschließen.

6.3  Die gelieferten Produkte sind verpackt, etikettiert, dokumentiert in einer artgerechten Weise, um die Unversehrtheit der Produkte, den Transport, die Identifikation, die Handhabung, die Lagerung und Verteilung gemäß den geltenden Normen oder fachgerecht ausgeführt zu gewährleisten. Die Verpackungskosten sind zu Lasten des Käufers.

 

Artikel 7 : Eigentumsübergang - Risikoübergang

 

7.1 Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis das der Käufer die Gesamtheit der aktuellen und zukünftigen Schuldforderungen, die aus den Geschäftsbeziehung im Hauptbetrag, Zinsen oder eventuelle Posten fällig geworden sind, bezahlt hat.
7.2. Die der Eigentumsvorbehaltsklausel unterliegenden Produkte können in keinem Fall als Pfand hinterlegt oder an eine dritte Person übertragen (nicht mal als Garantie) werden, und dies bis zur Gesamtzahlung aller offenstehenden Schuldforderungen. Desweiteren kann das Eigentum dieser Produkte nicht zwecks Sicherheit übertragen werden. Für den Fall, dass Dritte Ansprüche auf unsere Produkte erwerben, ist der Käufer verpflichtet, uns dies direkt schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Pfändung oder einer Mahnung zugunsten eines Dritten oder andere Vermögensverfügung/Eingriffe Dritter über unsere Produkte, ist der Käufer verpflichtet, uns umgehend darüber in Kenntnis zu setzen und den Dritten darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Waren einem Eigentumsvorbehalt aus den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen.

7.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte zu bewahren und diese mit Sorgfalt zu behandeln und in angemessener Weise gegen jegliche Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung zu versichern.
7.4 Es ist dem Käufer gestattet, im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Produkte zu verkaufen und/oder zu bearbeiten. In diesem Fall sind vorliegende Bestimmungen anwendbar:

a) Der Eigentumsvorbehalt ist ebenso anwendbar auf die durch die Bearbeitung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Produkte erschaffenen Waren und dies im Rahmen ihres gesamten Wertes. In diesem Fall sind wir als Hersteller der Waren anzusehen.
b) Wenn in einem Bearbeitungs-, Vermengungs- oder Verarbeitungshergang Güter Dritter eingesetzt werden und deren Eigentumsrecht weiterhin Bestand hat, sind wir als Miteigentümer der besagten Güter anzusehen und dies im Verhältnis des Rechnungsbetrages zum Wert der betroffenen Produkte. In allen anderen Fällen sind die Bestimmungen, die auf eine Warenlieferung mit Eigentumsvorbehalt anwendbar sind, auch auf die geschaffenen Produkte anzuwenden.

c) Der Käufer überträgt uns die Gesamtheit seiner Schuldforderungen gegenüber Dritten im Rahmen des Wiederverkaufs der Waren oder der geschaffenen Waren, die im Paragraf a) und/oder Paragraf b) beschrieben wurden, in der Höhe des Betrages des uns zustehenden Miteigentums. Die Verpflichtungen des Käufers wie in Artikel 7.1 beschrieben sind ebenso anwendbar auf die Übertragung der Schuldforderungen.
d) Es ist dem Käufer gestattet, seine Schuldforderungen gegenüber Dritten einzufordern, solange er seine Zahlungspflicht uns gegenüber einhält, keinerlei Antrag auf Eröffnung einer gerichtlichen Reorganisation über sein Eigentum gestellt wurde und keinerlei Mangel seiner Zahlungsfähigkeit festgestellt werden kann. In allen anderen Fällen können wir den Käufer auffordern, dass er uns die Art der Schuldforderung und die Identität des Schuldners mitteilt, uns alle notwendigen Informationen bezüglich der Ausübung sowie alle nützlichen Dokumente übermittelt und die Schuldübertragung an den (Dritt-)Schuldner notifiziert.

e) In dem Falle, wo der Wert der zu realisierenden Sicherheit unsere Sicherheit um 20% übersteigt, befreien wir, auf Anfrage des Käufers, die vom Käufer bezeichneten Sicherheiten.

7.5 Die Risiken werden dem Käufer bei Übergäbe der Ware übertragen.

 

Artikel 8 : Qualität der gelieferten Waren - Zulassung

 

8.1 Unsere Waren haben die von den Handelsbräuchen verlangte Qualität. Jedes gelieferte Produkt kann nur für die im Handbuch vorgesehene Benutzung zugeführt werden. Durch seine Bestellung erkennt der Käufer an, vollständige Kenntnis der besonderen Eigenschaften des Produktes und seiner Einsatzmöglichkeiten und Gebrauchsgrenzen zu haben.
8.2 Zum Zeitpunkt der Lieferung ist der Käufer verpflichtet, die Waren auf seine Kosten auf Mängel hin zu untersuchen. Jegliche Beanstandung für Nichtkonformität oder Mangelhaftigkeit muss per Einschreiben oder Fax in spätestens 72 Stunden ab der Lieferung mitgeteilt werden. Diese Beanstandung muss den Mangel präzise beschreiben und uns auffordern, die gelieferte Ware zu begutachten.
Falls die Mängelrügen nicht in der oben genannten Frist und Bedingungen erfolgt, gilt die Ware als vorbehaltlos angenommen.
8.3 Im Falle einer berechtigten Mängelrüge wegen Nichtkonformität oder sichtbarem Mangel haben wir das Recht, die Waren zu ersetzen, zu reparieren oder eine Gutschrift gegen die Herausgabe der gelieferten Ware im Werte des auf der Rechnungsbetrags zu versenden unter Ausschluss jeglichen weiteren Schadensersatzes, sei er direkter oder indirekter Art, vorhersehbar oder unvorhersehbar, materieller, immaterieller oder moralisch, vertraglich, außervertraglich
...

 

Artikel 9 : Gewährleistungen - versteckte Mängel

 

9.1 Wenn das Produkt mit einem Fabrikations-, Werkstoff- oder Materialfehler behaftet ist, die dessen normalen Gebrauch beeinträchtigt, werden wir das für mangelhaft befundene Produkt oder Stück innerhalb einer angemessenen Frist nach Lieferdatum ersetzen, unter Ausschluss jeglichen weiteren Schadensersatzes, sei er direkter oder indirekter Art, vorhersehbar oder unvorhersehbar, materieller, immaterieller oder moralisch, vertraglich, außervertraglich ... Diese Gewährleistung deckt nach unserer Wahl ausschließlich den Ersatz oder die Reparatur der als mangelhaft befundenen Produktes in unseren Werkstätten unter Ausschluss der Arbeitskosten und der Transportkosten der Maschinen in unsere Werkstätten. Letztere Kosten bleiben immer zu Lasten des Käufers.

9.2  Vorliegende Gewährleistung beginnt ab dem Lieferdatum der Produkte.

9.3  Vorliegende Gewährleistung ist von Rechts wegen beendet, sobald die Produkte von ihrer normalen Zweckbestimmung abweichend eingesetzt werden, vom Käufer oder Endverbraucher unsachgerecht benutzt werden, an ihnen Veränderungen ohne unser Einverständnis vorgenommen werden, wenn sie Material beinhalten oder mit Material vervollständigt werden, das nicht von uns geliefert wurde, wenn sie in der Zwischenzeit durch eine Drittperson oder durch den Käufer selbst oder einer nicht unserer Gesellschaft angehörenden Person repariert werden oder nicht mit der von unserem Personal oder vom Hersteller angegebenen Sorgfalt behandelt oder unterhalten werden.
In jedem Fall endet vorliegende Gewährleistung von Rechts wegen ein Jahr nach der Lieferung, außer für die mechanischen Teile, elektrischen/elektronischen Teile und die Motoren, für die diese Gewährleistung
sechs Monate nach der Lieferung endet.
9.4 Unter Androhung des Verfalls ist der Käufer verpflichtet, uns auf schriftlichem Wege unverzüglich und spätestens 48 Stunden nach Entdeckung des Mangels zu informieren, indem er seine Beschaffenheit und seinen Umfang genauestens beschreibt und uns auffordert, die mangelhaften Produkte zu überprüfen.

9.5 Vorliegende Gewährleistung deckt den Ersatz der für mangelhaft befundenen Teile, und dies innerhalb der normalen, absehbaren und annehmbaren Grenzen sowie der durch diesen Ersatz notwendigen Einstellungen.
Vorliegende Gewährleistung deckt allerdings nicht die Reparaturen, die infolge eines anormalen Gebrauches gegenüber den Benutzungsvorschriften, der Unfähigkeit oder Fahrlässigkeit des Käufers oder eines Unterhaltsmangels erforderlich sind. Desweiteren deckt die Gewährleistung nicht die Ersetzung oder Reparatur von Gebrauchsstücken außerhalb ihrer üblichen Einsatzdauer.
9.6 Unsere Leistungen unter Gewährleistung führt nicht zu deren Verlängerung, noch stellt sie eine Haftungsanerkennung unsererseits dar.
Ebenso führt die Rücksendung von Material an uns mit unserem vorherigen Einverständnis zu keiner Anerkennung unsererseits bezüglich der Mangelhaftigkeit oder der Nichtübereinstimmung des zurückgesandten Materials.
9.7 Die uns für einen Antrag auf Gewährleistung anvertrauten Stücke werden nach Inspizierung zerstört. Jedoch, im Falle einer Ablehnung der Gewährleistung stehen die Stücke dem Käufer während 15 Tagen ab der Mitteilung des Resultats des Antrags auf Gewährleistung zur Verfügung und werden nach Ablauf dieser Frist zerstört.
9.8 Diese Gewährleistung ist nicht anwendbar auf Gebrauchtprodukte, für deren sichtbare oder versteckte Mängel wir in keinem Fall haften. Diese Gebrauchtprodukte werden immer in ihrem aktuellen Zustand verkauft. Dieser Zustand ist dem Käufer genauestens bekannt.

 

Artikel 10 : Vertragsauflösung

 

10.1 Im Falle der Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Käufers, die sich z.B. durch bestrittene Wechsel, Pfändungen, sozialrechtliche oder Steuerschulden, Kündigung von Bankkrediten sowie jegliches freiwillige oder aufgezwungene Insolvenzverfahren äußern, haben wir die Möglichkeit, den Vertrag von Rechts wegen aufzulösen und dies ohne vorherige Inverzugsetzung unbeschadet unseres Rechts auf die Einforderung von zusätzlichem Schadenersatz.
10.2 Desweiteren behalten wir uns das Recht vor, den Vertrag von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung aufzulösen unbeschadet unseres Anrechts auf zusätzlichen Schadensersatz in folgenden Fällen:

  • Nicht Einhaltung der Vertragspflichten durch den Käufer;
  • Auftreten von technischen Problemen, vor allem bei besonderen Anfertigungen, die erst im Lauf der Herstellung auftreten, die den besonderen Eigenschaften des Auftrags geschuldet sind und die die Herstellung unmöglich oder untragbar für uns oder unsere Zulieferer machen.

 

Artikel 11: Nichtigkeit

 

Jegliche Klausel oder Teil einer Klausel der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nichtig oder widersprüchlich zu verpflichtenden Gesetzen oder Gesetzen der öffentlichen Ordnung erklärt wird, beeinflusst die Gültigkeit der anderen Klauseln oder Teile der Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Gesamtheit der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Die Klausel wir durch eine gültige Klausel ersetzt, die die gemeinsame Absicht der Partei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses widerspiegelt.

 

Artikel 12: Anwendbares Recht

 

Alle Verträge und vertraglichen Vereinbarungen unterliegen belgischem Recht mit Ausnahme der Eigentumsvorbehaltsklausel, die deutschem Recht unterliegt.

 

Artikel 13 : Gerichtstand

 

Jegliche Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Gültigkeit, die Ausführung, die Auslegung, die Auflösung des Vertrages unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der des Handelsgerichts Eupen (Belgien). Wir behalten uns jedoch ausdrücklich das Recht vor, wenn wir es wünschen, den Käufer vor das Gericht seines Wohnsitzes vorladen zu lassen.
Die vorliegende Gerichtstandvereinbarung bleibt anwendbar selbst im Falle von zusammenhängenden Verfahren, Zwischenantrag, Verfahrensbeitritt, einer gemeinsamen Verurteilung, einer Gewährleistungsverurteilung oder mehreren Beklagten.

 

 

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der PETERS MASCHINENBAU AG

 

 

Artikel 1 : Allgemein

 

1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen werden als bekannt und ohne Vorbehalt durch den Käufer angenommen angesehen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers und den unseren ist anerkannt, dass die letzteren Vorrang haben, selbst dann, wenn die des Käufer vorsehen, dass seine allgemeinen Geschäftsbedingungen alleine anwendbar sind.
1.2 Jegliche eventuelle Abweichungen von den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann gültig, wenn sie von uns ausdrücklich angenommen und in den besonderen Bedingungen, spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages, bestätigt worden sind. Die Nichtanwendbarkeit oder besondere und ausdrückliche Abweichung von einer oder mehreren Klauseln der vorliegenden Bedingungen kann nicht vom Käufer als ein Verzicht auf die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgelegt werden.

 

Artikel 2 : Angebot - Bestellungen

 

2.1 Unsere Angebote sind nur nach schriftlicher Bestätigung unsererseits und für die vorgesehene Dauer oder, für den Fall des Fehlens einer ausdrücklichen Gültigkeitsdauer, für 15 Tage ab Versanddatum gültig. Wenn keine schriftliche Bestellung in der vorgegebenen Frist erfolgt, sind wir nicht mehr an unsere Angebote gebunden.
2.2 Die Gültigkeit der Verpflichtungen, Bestellungen oder Veränderungen, die von unseren Angestellten oder unseren Handelsvertretungen vorgenommen werden, ist einer schriftlichen Bestätigung unsererseits unterworfen.

2.3 Jegliche Beanstandung bezüglich einer unserer Auftragsbestätigungen muss uns innerhalb von zwei Werktagen nach Versand der Bestätigung erreichen. Andererseits wird diese Beanstandung nicht berücksichtigen.
2.4 Jegliche Änderung der Bestellung, selbst teilweise, nach der Auftragsbestätigungen unsererseits ist nur mit unserem schriftlichen Einverständnis möglich sowie der Übernahme durch den Käufer der durch die Veränderung verursachten eventuellen Mehr- oder Unkosten. In allen Fällen sind die Kosten der schon bestellten Teile und der sich noch in Produktion befindenden Teile im Moment der Änderung der Bestellung zu Lasten des Käufers.

 

Artikel 3 : Lieferungen

 

3.1 Die Lieferfristen, die sich auf den Auftragsbestätigungen befinden, dienen nur als Anhaltspunkt. Ein nicht-Einhalten dieser Lieferungsfrist kann auf keinen Fall als Grund für eventuellen Schadensersatz, welcher Art auch immer, eine spätere Ablehnung der Lieferung oder eine Auflösung des Vertrags zu unseren Lasten dienen.
3.2 Die Ausführung der Lieferpflicht der Ware wird, in jedem Falle, ohne Vorankündigung oder Entschädigung ausgesetzt, wenn und in dem Ausmaße, in dem wir verhindert sind, unseren Verpflichtungen aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt nachzukommen.

Außerdem behalten wir uns das Recht vor, jeden Auftrag oder Bestellung, ganz oder teilweise, ohne Vorankündigung oder Entschädigung, im Falle des Auftretens eines Ereignisses höherer Gewalt, aufzulösen.
Werden als Ereignis höherer Gewalt angesehen, selbst wenn die Bedingungen eines Ereignisses höherer Gewalt des allgemeinen Rechts nicht erfüllt sind:
Arbeitskonflikte (totaler oder teilweiser Streik, Lockout, ...), Aufstände, Epidemien, Unwetter, Maschinenbruch, Brand, Explosion, Krieg, Überschwemmungen und andere Naturkatastrophen, Mobilmachung, Wirtschaftsblockade, Betriebsunfall, oder jeglicher anderer Grund, der eine ordnungsgemäße Lieferung der Waren durch unsere Lieferant, eine normale Produktion, die Auslieferung oder Transport verhindert sowie jedes andere ähnliche Vorkommnis jeglicher Art, welches in unserer Gesellschaft oder einer unserer Subunternehmer oder Lieferanten vorkommt.

Wenn sich das Ereignis, das ein Ereignis höherer Gewalt darstellt, über eine Periode von sechs Monate hin ausdehnt, hat jede Partei die Möglichkeit, den Vertrag aufzulösen, ohne Anrecht auf eine Entschädigung und durch eine Vorankündigung binnen acht Tagen per Einschreiben.
3.3 Die Lieferung findet durch Inbesitznahme durch den Käufer oder des Transporteurs in unseren Einrichtungen statt.
3.4 Der Käufer kann Teillieferungen nicht verweigern.

 

Artikel 4 : Preis

 

4.1 Vorbehaltlich einer anders lautend schriftlichen Vereinbarung verstehen sich unsere Preise ex works, und schließen jegliche andere Leistung, wie Transport, aus. Wenn wir uns um den Transport oder um die Organisation des Transports kümmern, werden die Kosten des Transports dem Käufer in Rechnung gestellt.
4.2 Jede Zins-
oder Steuererhöhung (zum Beispiel Mehrwertsteuer, ...) in jeglicher Hinsicht, jegliche neue Steuer, die auf die Bestellung anwendbar wäre und nach Bestellbestätigung in Kraft tritt, ist zu Lasten des Käufers, selbst wenn der Verkaufspreis Steuern inbegriffen festgesetzt war.

 

Artikel 5 : Bezahlungpage1image34943936 page1image34944128

 

5.1 Vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung erfolgen die Zahlungen an unserem Gesellschaftssitz, L-9990 Weiswampach, Duarrefstroos 32.
5.2 Alle unsere Rechnungen müssen innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum beglichen werden. Die Zahlung per Scheck ist erst nach Einlösung des Schecks gültig.
Jegliches Anrecht auf Abzug eines Skontos muss schriftlich bei Auftragsbestätigung abgeschlossen werden. Das eventuelle Skonto wird nur auf den Nettowert der Ware, ohne Rücksicht auf jegliche Transport-, Verpackungs- oder andere Kosten, berechnet. Das Skontorecht kann nur dann ausgeübt werden, wenn die Gesamtheit der vorangehenden Rechnungen, spätestens am Tag ihrer Fälligkeit, gezahlt worden sind.
5.3 Im Falle eines Nichtzahlen der Rechnungen bei Fälligkeitsdatum, im Falle eines Aussetzen der Zahlungen, Eröffnung einer gerichtlichen Reorganisation oder der Insolvenz des Käufers, werden die Rechnungen direkt fällig und der Käufer verliert sein Recht auf eventuelle Preisnachlässe wie Rabatt oder Skonto.
5.4 Unsere Mitarbeiter und Handelsvertreter haben nur dann das Recht, die Bezahlung einer Rechnung zu akzeptieren, wenn sie eine ausdrückliche schriftliche Vollmacht unsererseits vorlegen können.
5.5 Jegliche Beanstandung bezüglich einer Rechnung muss uns per Einschreiben oder Fax innerhalb von acht Tagen des Versanddatums der Rechnung adressiert werden. Keinerlei Beanstandung, die nach Auslaufen der besagten Frist übermittelt wurde, kann berücksichtigt werden. Wenn uns keine Beanstandung in der besagten Achttagesfrist übermittelt wurde, gilt die Rechnung als definitiv akzeptiert durch den Käufer.
5.6 Wird eine Rechnung nicht bis zu ihrem Fälligkeitsdatum bezahlt, sind wir, von Rechts wegen und ohne vorherige In Vollzugsetzung, dazu berechtigt, 12% Zinsen p.a. zu berechnen. Der Käufer ist ebenso, von Rechts wegen und ohne vorherige In Vollzugsetzung, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15% der geschuldeten Summe (ohne Zinsen) schuldig, ohne dass diese Entschädigung geringer als
50,00 € sein kann.

5.7 Wir behalten uns desweiteren das Recht vor, jegliche Lieferung im Falle einer Zahlungsverspätung von einer oder mehreren Rechnungen auszusetzen.

 

Artikel 6 : Transport - Verpackung

 

6.1 Der Transport und die Verladung werden vom Käufer auf seine Kosten und Risiken durchgeführt.

Übernehmen wir ausnahmsweise die Organisation des Transports im Auftrag des Käufers oder sollte der Preis free on board vereinbart sein, haften wir in keinster Weise für jeglichen Zwischenfall, der im Verlauf des Transports, der Verladung oder Entladung, Schaden an Gütern oder Personen des Käufers oder Dritten zufügt.

Im Übrigen, in einem solchen Falle, werden die Risiken auf den Käufer oder Transporteur übertragen ab der Lieferung der Ware wie in Artikel 3.3 beschrieben.

6.2  Es obliegt dem Käufer, jegliche nützliche Versicherung zu seinen Kosten abzuschließen.

6.3  Die gelieferten Produkte sind verpackt, etikettiert, dokumentiert in einer artgerechten Weise, um die Unversehrtheit der Produkte, den Transport, die Identifikation, die Handhabung, die Lagerung und Verteilung gemäß den geltenden Normen oder fachgerecht ausgeführt zu gewährleisten. Die Verpackungskosten sind zu Lasten des Käufers.

 

Artikel 7 : Eigentumsübergang - Risikoübergang

 

7.1 Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis das der Käufer die Gesamtheit der aktuellen und zukünftigen Schuldforderungen, die aus den Geschäftsbeziehung im Hauptbetrag, Zinsen oder eventuelle Posten fällig geworden sind, bezahlt hat.
7.2. Die der Eigentumsvorbehaltsklausel unterliegenden Produkte können in keinem Fall als Pfand hinterlegt oder an eine dritte Person übertragen (nicht mal als Garantie) werden, und dies bis zur Gesamtzahlung aller offenstehenden Schuldforderungen. Desweiteren kann das Eigentum dieser Produkte nicht zwecks Sicherheit übertragen werden. Für den Fall, dass Dritte Ansprüche auf unsere Produkte erwerben, ist der Käufer verpflichtet, uns dies direkt schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Pfändung oder einer Mahnung zugunsten eines Dritten oder andere Vermögensverfügung/Eingriffe Dritter über unsere Produkte, ist der Käufer verpflichtet, uns umgehend darüber in Kenntnis zu setzen und den Dritten darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Waren einem Eigentumsvorbehalt aus den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen.
7.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte zu bewahren und diese mit Sorgfalt zu behandeln und in angemessener Weise gegen jegliche Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung zu versichern.

7.4 Es ist dem Käufer gestattet, im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Produkte zu verkaufen und/oder zu bearbeiten. In diesem Fall sind vorliegende Bestimmungen anwendbar:
a) Der Eigentumsvorbehalt ist ebenso anwendbar auf die durch die Bearbeitung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Produkte erschaffenen Waren und dies im Rahmen ihres gesamten Wertes. In diesem Fall sind wir als Hersteller der Waren anzusehen.
b) Wenn in einem Bearbeitungs-, Vermengungs- oder Verarbeitungshergang Güter Dritter eingesetzt werden und deren Eigentumsrecht weiterhin Bestand hat, sind wir als Miteigentümer der besagten Güter anzusehen und dies im Verhältnis des Rechnungsbetrages zum Wert der betroffenen Produkte. In allen anderen Fällen sind die Bestimmungen, die auf eine Warenlieferung mit Eigentumsvorbehalt anwendbar sind, auch auf die geschaffenen Produkte anzuwenden.
c) Der Käufer überträgt uns die Gesamtheit seiner Schuldforderungen gegenüber Dritten im Rahmen des Wiederverkaufs der Waren oder der geschaffenen Waren, die im Paragraf a) und/oder Paragraf b) beschrieben wurden, in der Höhe des Betrages des uns zustehenden Miteigentums. Die Verpflichtungen des Käufers wie in Artikel 7.1 beschrieben sind ebenso anwendbar auf die Übertragung der Schuldforderungen.
d) Es ist dem Käufer gestattet, seine Schuldforderungen gegenüber Dritten einzufordern, solange er seine Zahlungspflicht uns gegenüber einhält, keinerlei Antrag auf Eröffnung einer gerichtlichen Reorganisation über sein Eigentum gestellt wurde und keinerlei Mangel seiner Zahlungsfähigkeit festgestellt werden kann. In allen anderen Fällen können wir den Käufer auffordern, dass er uns die Art der Schuldforderung und die Identität des Schuldners mitteilt, uns alle notwendigen Informationen bezüglich der Ausübung sowie alle nützlichen Dokumente übermittelt und die Schuldübertragung an den (Dritt-)Schuldner notifiziert.

e) In dem Falle, wo der Wert der zu realisierenden Sicherheit unsere Sicherheit um 20% übersteigt, befreien wir, auf Anfrage des Käufers, die vom Käufer bezeichneten Sicherheiten.

7.5 Die Risiken werden dem Käufer bei Übergabe der Ware übertragen.

 

Artikel 8 : Qualität der gelieferten Waren - Zulassung

 

8.1 Unsere Waren haben die von den Handelsbräuchen verlangte Qualität. Jedes gelieferte Produkt kann nur für der im Handbuch vorgesehene Benutzung zugeführt werden. Durch seine Bestellung erkennt der Käufer an, vollständige Kenntnis der besonderen Eigenschaften des Produktes und seiner Einsatzmöglichkeiten und Gebrauchsgrenzen zu haben.
8.2 Zum Zeitpunkt der Lieferung ist der Käufer verpflichtet, die Waren auf seine Kosten auf Mängel hin zu untersuchen. Jegliche Beanstandung für Nichtkonformität oder Mangelhaftigkeit muss per Einschreiben oder Fax in spätestens 72 Stunden ab der Lieferung mitgeteilt werden. Diese Beanstandung muss den Mangel präzise beschreiben und uns auffordern, die gelieferte Ware zu begutachten.
Falls die Mängelrügen nicht in der oben genannten Frist und Bedingungen erfolgt, gilt die Ware als vorbehaltlos angenommen.
8.3 Im Falle einer berechtigten Mängelrüge wegen Nichtkonformität oder sichtbarem Mangel haben wir das Recht, die Waren zu ersetzen, zu reparieren oder eine Gutschrift gegen die Herausgabe der gelieferten Ware im Werte des auf der Rechnungsbetrags zu versenden unter Ausschluss jeglichen weiteren Schadensersatzes, sei er direkter oder indirekter Art, vorhersehbar oder unvorhersehbar, materieller, immaterieller oder moralisch, vertraglich, außervertraglich
...

 

Artikel 9 : Gewährleistungen - versteckte Mängel

 

9.1 Wenn das Produkt mit einem Fabrikations-, Werkstoff- oder Materialfehler behaftet ist, die dessen normalen Gebrauch beeinträchtigt, werden wir das für mangelhaft befundene Produkt oder Stück innerhalb einer angemessenen Frist nach Lieferdatum ersetzen, unter Ausschluss jeglichen weiteren Schadensersatzes, sei er direkter oder indirekter Art, vorhersehbar oder unvorhersehbar, materieller, immaterieller oder moralisch, vertraglich, außervertraglich ... Diese Gewährleistung deckt nach unserer Wahl ausschließlich den Ersatz oder die Reparatur der als mangelhaft befundenen Produktes in unseren Werkstätten unter Ausschluss der Arbeitskosten und der Transportkosten der Maschinen in unsere Werkstätten. Letztere Kosten bleiben immer zu Lasten des Käufers.

9.2  Vorliegende Gewährleistung beginnt ab dem Lieferdatum der Produkte.

9.3  Vorliegende Gewährleistung ist von Rechts wegen beendet, sobald die Produkte von ihrer normalen Zweckbestimmung abweichend eingesetzt werden, vom Käufer oder Endverbraucher unsachgerecht benutzt werden, an ihnen Veränderungen ohne unser Einverständnis vorgenommen werden, wenn sie Material beinhalten oder mit Material vervollständigt werden, das nicht von uns geliefert wurde, wenn sie in der Zwischenzeit durch eine Drittperson oder durch den Käufer selbst oder einer nicht unserer Gesellschaft angehörenden Person repariert werden oder nicht mit der von unserem Personal oder vom Hersteller angegebenen Sorgfalt behandelt oder unterhalten werden.
In jedem Fall endet vorliegende Gewährleistung von Rechts wegen ein Jahr nach der Lieferung, außer für die mechanischen Teile, elektro/elektronische Teile und Motoren, für die diese Gewährleistung sechs Monate nach der Lieferung endet.
9.4 Unter Androhung des Verfalls ist der Käufer verpflichtet, uns auf schriftlichem Wege unverzüglich und spätestens 48 Stunden nach Entdeckung des Mangels zu informieren, indem er seine Beschaffenheit und seinen Umfang genauestens beschreibt und uns auffordert, die mangelhaften Produkte zu überprüfen.

9.5 Vorliegende Gewährleistung deckt den Ersatz der für mangelhaft befundenen Teile, und dies innerhalb der normalen, absehbaren und annehmbaren Grenzen sowie der durch diesen Ersatz notwendigen Einstellungen.
Vorliegende Gewährleistung deckt allerdings nicht die Reparaturen, die infolge eines anormalen Gebrauches gegenüber den Benutzungsvorschriften, der Unfähigkeit oder Fahrlässigkeit des Käufers oder eines Unterhaltsmangels erforderlich sind. Desweiteren deckt die Gewährleistung nicht die Ersetzung oder Reparatur von Gebrauchsstücken außerhalb ihrer üblichen Einsatzdauer.
9.6 Unsere Leistungen unter Gewährleistung führt nicht zu deren Verlängerung, noch stellt sie eine Haftungsanerkennung unsererseits dar.
Ebenso führt die Rücksendung von Material an uns mit unserem vorherigen Einverständnis zu keiner Anerkennung unsererseits bezüglich der Mangelhaftigkeit oder der Nichtübereinstimmung des zurückgesandten Materials.
9.7 Die uns für einen Antrag auf Gewährleistung anvertrauten Stücke werden nach Inspizierung zerstört. Jedoch, im Falle einer Ablehnung der Gewährleistung stehen die Stücke dem Käufer während 15 Tagen ab der Mitteilung des Resultats des Antrags auf Gewährleistung zur Verfügung und werden nach Ablauf dieser Frist zerstört.
9.8 Diese Gewährleistung ist nicht anwendbar auf Gebrauchtprodukte, für deren sichtbare oder versteckte Mängel wir in keinem Fall haften. Diese Gebrauchtprodukte werden immer in ihrem aktuellen Zustand verkauft. Dieser Zustand ist dem Käufer genauestens bekannt.

 

Artikel 10 : Vertragsauflösung

 

10.1 Im Falle der Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Käufers, die sich z.B. durch bestrittene Wechsel, Pfändungen, sozialrechtliche oder Steuerschulden, Kündigung von Bankkrediten sowie jegliches freiwillige oder aufgezwungene Insolvenzverfahren äußern, haben wir die Möglichkeit, den Vertrag von Rechts wegen aufzulösen und dies ohne vorherige in-Verzug-Setzung unbeschadet unseres Rechts auf die Einforderung von zusätzlichem Schadenersatz.
10.2 Desweiteren behalten wir uns das Recht vor, den Vertrag von Rechts wegen und ohne vorherige In-Verzug-Setzung aufzulösen unbeschadet unseres Anrechts auf zusätzlichen Schadensersatz in folgenden Fällen:

  • Nicht Einhaltung der Vertragspflichten durch den Käufer;
  • Auftreten von technischen Problemen, vor allem bei besonderen Anfertigungen, die erst im Lauf der Herstellung auftreten, die den besonderen Eigenschaften des Auftrags geschuldet sind und die die Herstellung unmöglich oder untragbar für uns oder unsere Zulieferer machen.

 

Artikel 11: Nichtigkeit

 

Jegliche Klausel oder Teil einer Klausel der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nichtig oder widersprüchlich zu verpflichtenden Gesetzen oder Gesetzen der öffentlichen Ordnung erklärt wird, beeinflusst die Gültigkeit der anderen Klauseln oder Teile der Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Gesamtheit der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Die Klausel wir durch eine gültige Klausel ersetzt, die die gemeinsame Absicht der Partei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses widerspiegelt.

 

Artikel 12: Anwendbares Recht

 

Alle Verträge und vertraglichen Vereinbarungen unterliegen Luxemburgischem Recht mit Ausnahme der Eigentumsvorbehaltsklausel, die deutschem Recht unterliegt.

 

Artikel 13 : Gerichtstand

 

Jegliche Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Gültigkeit, die Ausführung, die Auslegung, die Auflösung des Vertrages unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der des Handelsgerichts Luxemburg. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich das Recht vor, wenn wir es wünschen, den Käufer vor das Gericht seines Wohnsitzes vorladen zu lassen.
Die vorliegende Gerichtstandvereinbarung bleibt anwendbar selbst im Falle von zusammenhängenden Verfahren, Zwischenantrag, Verfahrensbeitritt, einer gemeinsamen Verurteilung, einer Gewährleistungsverurteilung oder mehreren Beklagten.